Kopfzeile

Inhalt

Generelle Leinentragepflicht für Hunde im Wald – Freilaufzone bei der Welschmatt

27. März 2024

Anfangs April beginnt die Hauptsetz- und Brutzeit der im Wald lebenden Tiere und Vögel. Das kantonale Jagdgesetz und das kommunale Reglement über die Hundehaltung schreiben für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli im Wald und an den Waldsäumen eine generelle Leinenpflicht für Hunde vor. Das Birsufer ist beidseitig als Waldzone deklariert, weshalb auch dort die Regelung ihre Gültigkeit hat. In den mit Schildern ausgewiesenen Wildruhezonen herrscht generell das ganze Jahr hindurch die Leinenpflicht. Gemäss Reglement über die Hundehaltung der Einwohnergemeinde Münchenstein § 11bis können nachlässigen Hundehaltern Bussen auferlegt werden.

In Anbetracht dieser Einschränkungen bietet die Gemeinde Münchenstein wie in den Vorjahren in der Umgebung der Stiftung Hofmatt bzw. der Welschmatt während der Phase der Leinenpflicht eine eingezäunte Hundefreilaufzone, auf der sich die Vierbeiner ohne Leine frei bewegen können. Die Freilaufzone soll auch dazu beitragen, allfällige Störungen andernorts zu reduzieren und den Hunden gleichwohl soziale Kontakte zu ermöglichen.

Die Grenzen der Zone sind auf Plakaten im direkten Umfeld des Areals ersichtlich. Selbstverständlich sind Hundehalterinnen und Hundehalter auch in der Freilaufzone dazu verpflichtet, die Verunreinigungen ihrer Tiere aufzunehmen und in den dafür vorgesehenen Robidog-Behältern zu entsorgen.

Symbolbild Hundewiese